Obliegenheit

Genau wie eine Pflicht im Rechtssinne schreibt eine Obliegenheit dem Vertragspartner ein Verhalten vor. Während das durch eine Pflicht vorgeschriebene Verhalten auf dem Rechtsweg insoweit durchgesetzt werden kann, als man es einklagen und schließlich auch vollstrecken kann, ist dies bei der Obliegenheit nicht möglich. Die Verletzung von Obliegenheiten bleibt indes aus vertraglichen oder gesetzlichen Gründen gleichwohl nicht folgenlos (siehe Stichwort "Obliegenheitsverletzung").

Im Versicherungsrecht unterscheidet man hauptsächlich zwischen Obliegenheiten, die vor Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten sind und solchen, die erst im Versicherungsfall Geltung erlangen. Eine weitere wichtige Unterscheidung liegt darin, ob es sich um gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Obliegenheiten handelt. Gesetzlich vorgeschriebene Obliegenheite ist beispielsweise die in der Praxis sehr relevante vorvertragliche Anzeigeobliegenheit nach § 19 VVG. Die Befolgung von Sicherheitsvorschriften ist eine oft in der Sachversicherung vereinbarte vertragliche Obliegenheit.

Häufig werden Obliegenheiten im Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer übersehen, was dazu führen kann, dass der Versicherer leistungsfrei wird. Andererseits werden Obliegenheiten von Versicherern oft sehr viel weiter ausgelegt als es nach der Rechtsprechung zulässig ist - nicht jede durch die Versicherung behauptete Obliegenheitsverletzung führt tatsächlich zur Leistungsfreiheit.

Kanzlei für Versicherungsrecht.